Schuldanerkennung in Ziff. 1 darstellen. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ist zumindest nicht ersichtlich, dass die Schuld bloss unter Vorbehalt des Geldzuflusses aus den in Ziff. 3 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung erwähnten Projekten anerkannt wurde. Hätte der Beklagte Vorbehalte zu seiner Schuldanerkennung anbringen wollen, hätte er dies in der Erklärung klar zum Ausdruck bringen müssen. Die Ermittlung eines allenfalls vom Wortlaut abweichenden wirklichen Willens – unter Berücksichtigung von ausserhalb des Schriftstückes vorliegenden Umständen wie bspw. die finanzielle Lage des Beklagten – würde den Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens sprengen.