Im Licht dieser einleitenden Erwägungsgründe ist das Wort "existing" so zu verstehen, dass lediglich die bis zum Vertragsabschluss entstandenen Verpflichtungen aus der andauernden Geschäftsbeziehung durch die neu anerkannte Schuld erfasst werden sollten. Es erscheint indessen per se widersprüchlich, einen neuen Vertrag mit dem Ziel der Neuregelung verschiedener Verbindlichkeiten nur unter der Bedingung abschliessen zu wollen, dass die hiervon betroffenen Verträge überhaupt existieren.