1 der Vereinbarung für dessen Qualifizierung als Rechtsöffnungstitel ebenfalls unbehilflich. Auch dem Argument, dass die Schuldanerkennung – aufgrund des Wortes "existing" in Ziff. 1 der Vereinbarung – vom Bestehen der zugrundeliegenden Forderung bedingt sei, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien einleitend festgehalten, dass sie über lange Zeit Geschäftsbeziehungen unterhalten haben. Im Licht dieser einleitenden Erwägungsgründe ist das Wort "existing" so zu verstehen, dass lediglich die bis zum Vertragsabschluss entstandenen Verpflichtungen aus der andauernden Geschäftsbeziehung durch die neu anerkannte Schuld erfasst werden sollten.