5.2. Soweit der Beklagte vorbringt, dass die Vereinbarung von Rückzahlungsmodalitäten (Ziff. 3 der Vereinbarung) und der Verzichtserklärung (Ziff. 4 der Vereinbarung) einem vorbehalt- und bedingungslosen Zahlungswillen entgegenstehen, so verkennt er, dass für eine Schuldanerkennung lediglich die Verpflichtung zur Zahlung anerkannt werden muss und nicht der Zahlungswille zu bekunden ist. In Anbetracht der Möglichkeit eines Schuldbekenntnisses ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes ist der Hinweis auf die unspezifische Umschreibung der "previous agreements", "loans" sowie "debts" in Ziff. 1 der Vereinbarung für dessen Qualifizierung als Rechtsöffnungstitel ebenfalls unbehilflich.