Daran ändert nichts, dass der Verweis des Klägers auf die Liste (Beschwerdebeilage 3) für die Qualifizierung der Ziff. 1 der Vereinbarung vom 19. Oktober 2010 als Schuldanerkennung unbehilflich ist, weil Letztgenannte keinen Bezug auf Erstgenannte nimmt und die Liste mangels klaren Erklärungsinhalts selber die Anforderungen an eine Schuldanerkennung nicht erfüllt.