Weiter ist der Umstand, dass die Vertragsparteien einleitend festgehalten haben, dass sie über lange Zeit Geschäftsbeziehungen unterhalten haben, der Kläger aus verschiedenen Gründen Geld schuldet und die Parteien einen neuen Vertrag schliessen wollen, der alle frühere Verträge ersetzt, ein Indiz dafür, dass die Parteien mit der geschlossenen Vereinbarung eine "Vereinfachung" der Verhältnisse bezwecken wollten. Eine anfängliche Feststellung der zu bezahlenden Schuld erscheint daher naheliegend. Damit ist die Ziff. 1 der Vereinbarung so zu verstehen, dass der Beklagte erklärt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 1'150'000.00 zu schulden. Sodann wurde in Ziff.