Die voraufgeführte Übersetzung ist daher nicht zu beanstanden und der Wortlaut der Urkunde eindeutig. Hinzu kommt, dass bereits in den Erwägungsgründen zur Vereinbarung von den Parteien festgehalten wurde, dass der Beklagte dem Kläger Geld schuldet. Weiter ist der Umstand, dass die Vertragsparteien einleitend festgehalten haben, dass sie über lange Zeit Geschäftsbeziehungen unterhalten haben, der Kläger aus verschiedenen Gründen Geld schuldet und die Parteien einen neuen Vertrag schliessen wollen, der alle frühere Verträge ersetzt, ein Indiz dafür, dass die Parteien mit der geschlossenen Vereinbarung eine "Vereinfachung" der Verhältnisse bezwecken wollten.