Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst die Verabredung der Rückzahlung, sobald das Geschäftsergebnis eine solche gestattet, die Anwendung von Art. 318 OR aus, weil der Rückzahlungstermin – indem die Rück- - 12 - zahlungspflicht vom Geschäftsertrag abhängig ist und nach dem Parteiwillen beim Verbleiben eines Ertragsüberschusses nach Deckung der Betriebskosten und der Kosten des Lebensunterhalts der Beklagten eintreten soll – objektiv bestimmbar ist (BGE 76 II 144 E. 4). 5. 5.1. Ziff. 1 der Vereinbarung vom 19. Oktober 2010 (Beschwerdebeilage 4) lautet wie folgt: