Nach Art. 318 OR wird ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innert sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zur Rückzahlung fällig (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. Art. 318 OR). Ein Darlehen ist auf bestimmte Dauer eingegangen, wenn die Dauer (bzw. eine Mindestdauer) oder der (allenfalls frühestmögliche) Endzeitpunkt des Darlehens bestimmt oder bestimmbar ist (MAURENBRE- CHER/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art.