4.3. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt weiter die Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls voraus (BGE 84 II 645 E. 4, BGE 5A_136/2020 E. 3.4.2). Ergibt sich aus der Schuldanerkennung als Schuldgrund eine Novation, bedarf es infolge der Tilgung des alten Schuldverhältnisses nicht der Fälligkeit der Alt- sondern der Neuschuld. Soweit der Schuldner hinsichtlich der Fälligkeit keine Einwendung erhebt, kann sich der Rechtsöffnungsrichter mit der schlüssigen Behauptung des Gläubigers begnügen, dass die Forderung fällig sei.