Eine Bedingung muss in der Schuldanerkennung aufgeführt sein, ansonsten sie als unbedingt gilt (BGE 5A_652/2011 E. 3). Die Verpflichtung ist auch dann als bedingungslos zu betrachten, wenn sie einen Amortisationsvorschlag enthält (BGE 5A_896/2017 E. 4.3).