Kann höchstens aufgrund konkludenter Erklärungen auf eine Schuldanerkennung geschlossen werden, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGE 5A_282/2020 E. 3.1). Stundungsbegehren, Teilzahlungsvorschläge, Bitten um Erlass und dergleichen sind taugliche Schuldanerkennungen, wenn der geschuldete Betrag darin oder in einem darin verwiesenen Schriftstück (z.B. Rechnung, Mahnung) genügend beziffert ist (STAEHELIN, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 82 SchKG).