2018, Rz. 595). Nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck ist bei der Ermittlung des Parteiwillens zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters (BGE 5A_160/2021 E. 3.1.2). Kann höchstens aufgrund konkludenter Erklärungen auf eine Schuldanerkennung geschlossen werden, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGE 5A_282/2020 E. 3.1).