In der Schuldanerkennung muss der Verpflichtungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). In der Lehre wird quasi einhellig die Auffassung vertreten, dass für die Bejahung einer Schuldanerkennung nicht erforderlich ist, dass der Schuldner im präsentierten Rechtsöffnungstitel ein Zahlungsversprechen abgibt bzw. seinen Zahlungswillen bekundet (STÜCHELI, a.a.O., S. 329). Vielmehr wird als ausreichend betrachtet, wenn aus dem vorgelegten Titel hervorgeht, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt bzw. wenn die Erklärung zu erkennen gibt, dass dem Schuldner bewusst ist, dass er die Schuld begleichen muss (so STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Rz. 21 zu Art.