Bei entsprechenden Vorbringen des Schuldners – so wie vorliegend – kann das Bestehen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels als Rechtsfrage durch die Rechtsmittelinstanz umfassend geprüft werden. Der Kläger hat vorliegend die Möglichkeit erhalten, sich zur Rechtsfrage der Schuldanerkennung vollumfänglich zu äussern. Unter dieser Voraussetzung und angesichts der angezeigten beförderlichen Behandlung im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung wäre daher, selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, von einer Rückweisung abzusehen, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden. - 10 -