Sie gelangte hierbei zum Schluss, dass die ins Recht gelegte Vereinbarung nur dann als Rechtsöffnungstitel tauglich sei, wenn in Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis die Auszahlung des Darlehens vom Schuldner nicht bestritten bzw. wenn die Auszahlung die Darlehenshingabe vom Gläubiger bewiesen werde (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubten es dem Kläger sodann, sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen und den Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei entsprechenden Vorbringen des Schuldners – so wie vorliegend – kann das Bestehen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels als Rechtsfrage durch die Rechtsmittelinstanz umfassend geprüft werden.