3.2. Der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Schuldanerkennung nicht geprüft, ist indessen unbegründet. Die Vorinstanz begründet, weshalb die Vereinbarung ihrer Ansicht nach keinen Rechtsöffnungstitel darstelle (angefochtener Entscheid E. 3). Sie gelangte hierbei zum Schluss, dass die ins Recht gelegte Vereinbarung nur dann als Rechtsöffnungstitel tauglich sei, wenn in Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis die Auszahlung des Darlehens vom Schuldner nicht bestritten bzw. wenn die Auszahlung die Darlehenshingabe vom Gläubiger bewiesen werde (angefochtener Entscheid E. 3.3).