Die Vorinstanz habe ferner den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht missachtet (Beschwerdeantwort Rz. 91). Sie habe das Vorliegen einer Schuldanerkennung konkludent geprüft und sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Vereinbarung ein Darlehensvertrag sei, auf welche die Basler Rechtsöffnungspraxis anwendbar sei (Beschwerdeantwort Rz. 91). Selbst wenn das rechtliche Gehör von der Vorinstanz verletzt worden wäre, könne das hiesige Gericht die Verletzung heilen, um ein weiteres aussichtsloses Verfahren zu vermeiden (Beschwerdeantwort Rz. 95).