Dagegen spreche auch nicht, dass der Beklagte im ersten Satz von Ziff. 3 ermächtigt sei, das Darlehen samt etwaiger Zinsen mit einer 5-tägigen Frist jederzeit zurückzuzahlen (Beschwerdeantwort Rz. 84). Die Parteien hätten – wie einem Abzahlungsplan inhärent – Eckdaten festgelegt, wann der Beklagte in welcher Höhe das Darlehen bzw. Teilzahlungen zurückzuzahlen habe (Beschwerdeantwort Rz. 85). Dass die genaue Höhe der jeweiligen Teilzahlungen sowie der Zeitpunkt der Rückzahlung bei Unterzeichnung der Vereinbarung noch nicht bestimmt gewesen sei, tue der Qualifikation als Abzahlungsplan keinen Abbruch (Beschwerdeantwort Rz. 85). Da das Bundesgericht die Bestimmung "sobald nach dem Ge-