sie nur bei Darlehen auf unbestimmte Dauer möglich sei (Beschwerdeantwort Rz. 82 und 83). Der Rückzahlungszeitpunkt sei objektiv bestimmbar, indem die Rückzahlungspflicht von den dem Beklagten zustehenden Anteilen an den "royalties payments" der H. sowie den Anteilen an den "fees" und dem "profit sharing" aus Liegenschaftsprojekten abhängig sei und nach dem Parteienwillen eintreten solle, sobald der Beklagte besagte Geldleistungen erhalten habe (Ziff. 3 der Vereinbarung, Beschwerdeantwort Rz. 84 f.). Dagegen spreche auch nicht, dass der Beklagte im ersten Satz von Ziff.