Der Beklagte bringt weiter vor, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Darlehensvertrag handle, und der Kläger daher gehalten gewesen sei, den Auszahlungsnachweis zu erbringen (Beschwerdeantwort Rz. 40). Der Kläger wolle mit der eingereichten Liste den zweifelsfreien Auszahlungsnachweis erbringen (Beschwerdeantwort Rz. 45). Bestritten werde, dass der Beklagte die besagte Liste unterzeichnet habe (Beschwerdeantwort Rz. 46). Selbst wenn der Beklagte diese Liste unterschrieben hätte, würde er damit lediglich zustimmen, besagte Liste zur Kenntnis genommen zu haben, und nicht anerkennen, Euro 1'150'000.00 erhalten zu haben (Beschwerdeantwort Rz.