einbarungen, Darlehen und Schulden überhaupt die Rede sei und wer genau Partei welcher Schuldverhältnisse sein solle (Beschwerdeantwort Rz. 29). Die Ziff. 1 der Vereinbarung sei insbesondere so zu verstehen, dass die zugrundeliegenden Ansprüche und Forderungen auch tatsächlich bestehen müssten, damit die Vereinbarung zur Anwendung gelange (Beschwerdeantwort Rz. 30). Gemäss dem Parteiwillen habe nie das uneingeschränkt persönliche Vermögen des Beklagten, sondern lediglich ein Anteil der Gelder aus den in Ziff. 3 der Vereinbarung erwähnten Projekten das Zahlungssubstrat bilden sollen (Beschwerdeantwort Rz. 31). Selbst wenn man in Ziff.