Die Parteien hätten insbesondere Rückzahlungsmechanismen und eine Verzichtserklärung des Klägers vereinbart, welche einem vorbehalt- und bedingungslosen Zahlungswillen des Beklagten diametral entgegenstünden (Beschwerdeantwort Rz. 28). Ziff. 1 der Vereinbarung spreche ferner von bestehenden "previous agreements", "loans" und "debts" zwischen den Parteien und/oder von ihnen beherrschten (nicht näher bezeichneten) Gesellschaften (Beschwerdeantwort Rz. 29). Hierbei sei völlig unklar, von welchen Ver- -7-