2.3. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass es verfehlt sei, eine Schuldanerkennung aus einem einzigen Wort herleiten zu wollen, isoliert von den übrigen Parteivereinbarungen und Sinn und Zweck der gesamten Vereinbarung (Beschwerdeantwort Rz. 27). Die Vereinbarung sei denn auch nicht klar und verständlich formuliert (Beschwerdeantwort Rz. 28). Die Parteien hätten insbesondere Rückzahlungsmechanismen und eine Verzichtserklärung des Klägers vereinbart, welche einem vorbehalt- und bedingungslosen Zahlungswillen des Beklagten diametral entgegenstünden (Beschwerdeantwort Rz.