Im gegenseitigen Einvernehmen hätten der Kläger und der Beklagte vereinbart, dass diese bestehenden Schulden des Beklagten bzw. der Betrag von Euro 1'150'000.00 neu unter dem Titel Darlehen geschuldet sein sollten (Beschwerde Rz. 49). Wer anerkenne, jemandem den Betrag von Euro 1'150'000.00 als Darlehen zu schulden, habe – konsequenter- und logischerweise – auch anerkannt, dass ihm der Betrag (in welcher Form auch immer) zugeflossen sei (Beschwerde Rz. 50 und 52). Dem Kläger sei von der Vorinstanz daher fälschlicherweise die Pflicht auferlegt worden, Beweis über die Darlehensauszahlung zu führen (Beschwerde Rz. 54).