Werde eine bestehende Forderung in eine Darlehensforderung umgewandelt, stelle dies ein Vereinbarungsdarlehen dar (Beschwerde Rz. 48). Da das Geld und/oder andere geldwerte Leistungen bereits unter einem anderen Titel dem Schuldner zugeflossen seien, finde logischerweise keine Darlehensauszahlung statt (Beschwerde Rz. 49 und 51). Dem Beklagten seien vom Kläger diverse Fahrzeuge, Boote etc. via Leasing zur Verfügung gestellt worden, ohne dass der Beklagte die in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Beträge bezahlt habe (Beschwerde Rz. 49).