Für den Fall, dass das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG verneint werden würde, bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie verkannt habe, dass ein Vereinbarungs-/Umwandlungsdarlehen vorliege und der Beklagte mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages die Darlehenshingabe anerkannt habe (Beschwerde Rz. 41 ff.). Werde eine bestehende Forderung in eine Darlehensforderung umgewandelt, stelle dies ein Vereinbarungsdarlehen dar (Beschwerde Rz. 48).