Indem die Vorinstanz die offenkundig vorliegende Schuldanerkennung ignoriert habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen, die als Anwendungsfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse (Beschwerde Rz. 40). Mit Schreiben vom 20. April 2020 habe der Kläger das Darlehen über seinen damaligen Rechtsvertreter -6- kündigen lassen und habe somit dieses sowie auch die aufgelaufenen Darlehenszinsen per 6. Juni 2020 fällig gestellt (Beschwerde Rz. 21).