Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass eine Schuldanerkennung auch in einem zweiseitigen Vertrag enthalten sein könne (Beschwerde Rz. 36 f.). Bei Vorliegen einer Schuldanerkennung wäre die Auszahlung des Darlehens gar nicht erst zu prüfen gewesen, zumal nicht primär der Darlehensvertrag – sondern die darin enthaltene Schuldanerkennung – als Rechtsöffnungstitel zum Zuge komme (Beschwerde Rz. 38). Indem die Vorinstanz die offenkundig vorliegende Schuldanerkennung ignoriert habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen, die als Anwendungsfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse (Beschwerde Rz.