A und B sowie Ziff. 1 der Vereinbarung – zusammen mit der Liste gemäss Beschwerdebeilage 3, welche ebenfalls vom Beklagten mehrfach unterzeichnet worden sei – zu qualifizieren, zumal daraus der vorbehaltlose Wille des Beklagten hervorgehe, dem Kläger den Betrag von Euro 1'150'000.00 bei Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen (Beschwerde Rz. 34). Die verwendete Wortwahl sei mehr als klar, weil im englischsprachigen Gebrauch das Verb "to owe" ausschliesslich mit "schulden" verwendet werde (Beschwerde Rz. 33 und 38). Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass eine Schuldanerkennung auch in einem zweiseitigen Vertrag enthalten sein könne (Beschwerde Rz.