2.2. Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und stellt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass das zwischen den Parteien am 19. Oktober 2010 abgeschlossene "Frame Loan Agreement" (nachfolgend Vereinbarung; Beschwerdebeilage 4) eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG enthalte (Beschwerde Rz. 26-28 und 32-34). Als Schuldanerkennung sei die vom Beklagten abgegebene Erklärung in Bst. A und B sowie Ziff.