Dadurch obliege es dem Kläger, die Darlehensauszahlung zu beweisen und nicht nur glaubhaft zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Die Auszahlung der einzelnen Teilbeträge durch den Kläger habe aufgrund der eingereichten Rechnungen (Gesuchsbeilagen 11-19), eines Darlehensvertrages (Gesuchsbeilage 20), einer Kontoabrechnung (Gesuchsbeilage 21) sowie einer unterzeichneten Liste vom 5. Oktober 2010 (Gesuchsbeilage 10) nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 und 3.3.4). Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3.4).