2. 2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich beim zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag um einen zweiseitigen Vertrag handle, der nur dann als Rechtsöffnungstitel tauge, wenn die Auszahlung des Darlehens vom Schuldner nicht bestritten werde bzw. wenn die Darlehenshingabe vom Kläger bewiesen werde (angefochtener Entscheid E. 3.2.2 und 3.3.1). Die Auszahlung des Darlehens werde durch den Beklagten bestritten (angefochtener Entscheid E. 3.3.2 und 3.3.3). Dadurch obliege es dem Kläger, die Darlehensauszahlung zu beweisen und nicht nur glaubhaft zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.3.3).