3.3. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 3.4. Der Kläger replizierte unaufgefordert mit Eingabe vom 15. August 2022 und hielt an seinen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: