3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners." sowie -4- " 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Der Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2022: " 1. Es sei die Beschwerde vom 16. Juni 2022 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde vom 16. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers."