3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 16. Juni 2022 gegen den ihm am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichtes R. vom 30. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. [...]) aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2021 vollumfänglich gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtes R. vom 30. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. [...]) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.