2.6. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Zivilgerichts, was folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 5'050.55 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 361.10 sowie Auslagen von Fr. 35.00) zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet."