2.2. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 beantragte der Beklagte fristgerecht innert erstreckter Frist die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. -3- 2.3. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 10. März 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme und hielt an seinen Anträgen fest. 2.4. Der Beklagte reichte am 28. März 2022 eine weitere Eingabe ein und hielt an seinen Anträgen fest. 2.5. Der Kläger reichte am 11. April 2022 eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein und hielt an seinen Anträgen fest.