2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 27. Dezember 2021 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht R. um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'257'800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2020, für den Betrag von Fr. 480'030.10 sowie für die Zahlungsbefehls- und alle weiteren Betreibungskosten, einschliesslich auch der Parteikostenentschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Beklagten.