7. Sollte der Antrag der Beklagten um Verzicht auf das Einholen eines Gerichtskostenvorschusses sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu verstehen sein, so wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 8. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.