E. 2.5). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihre (zutreffenden) Überlegungen, welche zur Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens führten, dargelegt, weshalb die Beschwerde sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs als auch in der Sache selbst ohnehin keinen Erfolg beschieden wäre. 4. Insoweit die Beklagte mit Eingabe vom 3. August 2022 erstmals um eine "klare Stellungnahme betreffend Voraussetzung der polizeilichen Zustellung von Zahlungsbefehlen" ersucht, handelt es sich dabei um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges neues Vorbringen (vgl. E. 1 hiervor), welches nicht zulässig ist.