Dass die Beklagte zu verkennen scheint, dass eine rechtskräftige Abweisung eines Gesuchs im Zivilprozess zwar grundsätzlich zu einer abgeurteilten Sache führt, wohingegen ein Nichteintreten infolge mangelndem Rechtsschutzinteresses ein erneutes Einreichen eines Gesuchs und dessen richterliche Beurteilung nicht hindert, vermag daran nichts zu ändern. Überdies hat gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst ein Entscheid, der ein Gesuch um Rechtsöffnung abweist, keine Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der streitigen Forderung, und hindert folglich die betreibende Partei nicht, erneut um Rechtsöffnung zu ersuchen, auch in derselben Betreibung (BGE 140 III 456