Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dass die Beklagte zu verkennen scheint, dass eine rechtskräftige Abweisung eines Gesuchs im Zivilprozess zwar grundsätzlich zu einer abgeurteilten Sache führt, wohingegen ein Nichteintreten infolge mangelndem Rechtsschutzinteresses ein erneutes Einreichen eines Gesuchs und dessen richterliche Beurteilung nicht hindert, vermag daran nichts zu ändern.