2. einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (angefochtener Entscheid E. 1 und 2.1 f.) Weiter führte die Vorinstanz aus, dass sie mit Entscheid vom 28. Februar 2022 auf das damalige Rechtsöffnungsbegehren des Klägers nicht eingetreten ist und infolge dieses Nichteintritts keine abgeurteilte Sache vorliegt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen.