3.4. Im Übrigen liegt ohnehin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Vorinstanz hat zureichend und zutreffend ausgeführt, dass der vom Kläger in Betreibung gesetzte Betrag auf einer rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde basiert, welche i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2. einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (angefochtener Entscheid E. 1 und 2.1 f.) Weiter führte die Vorinstanz aus, dass sie mit Entscheid vom 28. Februar 2022 auf das damalige Rechtsöffnungsbegehren des Klägers nicht eingetreten ist und infolge dieses Nichteintritts keine abgeurteilte Sache vorliegt (angefochtener Entscheid E. 2.3).