dung mit keinem Wort vor, inwiefern eine zusätzliche Begründung des angefochtenen Entscheids einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Ebenso ist der Beschwerdebegründung nirgends zu entnehmen, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid in der Sache selbst nicht einverstanden wäre. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Selbstzweck darstellt, kommt der Beklagten kein Rechtsschutzinteresse an der von ihr geforderten zusätzlichen Begründung zu, weshalb auf die Beschwerde mangels einem Antrag in der Sache nicht einzutreten ist.