Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 sei das Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg auf das (damalige) Rechtsöffnungsbegehren des Klägers in der gleichen Betreibung nicht eingetreten. Eine abgeurteilte Sache oder mit anderen Worten eine behandelte Sache liege daher gerade nicht vor (angefochtener Entscheid E. 1 und 2). 3. 3.1. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör. Sie verlange eine (nachvollziehbare) Begründung von Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids.