2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf die Verfügung des B. vom 14. September 2020 und mache die darin festgehaltenen Verfahrenskosten geltend. Diese Verfügung sei rechtskräftig und damit auch vollstreckbar. Soweit die Beklagte in Bezug auf das vorliegende Verfahren eine abgeurteilte Sache geltend mache, könne ihr nicht gefolgt werden. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 sei das Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg auf das (damalige) Rechtsöffnungsbegehren des Klägers in der gleichen Betreibung nicht eingetreten.