3.3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter der Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des mit Verfügung vom 21. Juni 2022 festgesetzten Kostenvorschusses von -4- Fr. 180.00. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.4. Mit Eingabe vom 3. August 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Beklagte u.a. erneut um Verzicht auf das Einholen eines Gerichtskostenvorschusses. Das Obergericht zieht in Erwägung: