3. 3.1. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 30. Mai 2022 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Juni 2022 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und machte sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Weiter beantragte sie die Begründung von Erwägung 2.3. des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf das Einholen eines Gerichtskostenvorschusses. 3.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 180.00.